Satzung des Dogback eSports e.V.

Satzung des Dogback eSports e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Dogback eSports e.V.
  2. Er hat den Sitz in Kastellaun und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen sowie die Förderung von Betätigungen, Leistungen und Betreuung im Bereich E-Sport. Ebenso zählt dazu die Aufklärungsarbeit. Der Verein verfolgt die Stärkung und Förderung des E-Sport Standortes des Rhein-Hunsrück Landkreises insgesamt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Gemeinschaft und das Zusammenbringen von E-Sport-Interessierten im Rhein-Hunsrück Landkreis im Besonderen. Das gemeinsame E-Sport-Erlebnis soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei sollen das aktive Spielen, öffentliche Vorführungen sowie auch Nachwuchsförderung betrieben werden. Die persönliche Entwicklung des Einzelnen und die Verbundenheit untereinander sowie zu regionalen Unternehmen, zu Vereinen und zum Wirtschaftsstandort Rhein-Hunsrück soll gefördert werden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a. die Organisation und Unterstützung von dem Vereinszweck dienlichen Veranstaltungen sowie von Fort- und Weiterbildungsangeboten beruflicher und persönlicher Art, wie zum Beispiel Coaching von Spielern oder die Ausbildung eigener Trainer.
    b. die Möglichkeit für Mitglieder, ihr Wissen praxisnah bei der Organisation und Unterhaltung eines Dienstleistungsangebots anzubringen und zu erweitern.
    c. den Betrieb und die Betreuung einer digitalen Plattform für den Austausch zu E-Sport- Inhalten und -Angeboten. Insbesondere in den Bereichen: Information, Medienpädagogik, Beratung, Veranstaltungen, Aufklärung und Kompetenzbildung zum Thema Videospiele und E-Sport.
    d. die Koordination von Teams und Trainingseinheiten zur „sportlichen“ Leistungssteigerung, zur Vermittlung sozialer Kompetenzen und zur aktiven Gesundheitsförderung.
    e. aktive Teilnahme an und Organisation von Turnieren und Ligen, themenbezogener Veranstaltungen und regelmäßig stattfindender Treffen.
    f. die Repräsentation einer Interessensgemeinschaft für E-Sport in und um den Rhein-Hunsrück Landkreis.
    g. die Vernetzung lokaler Akteure und E-Sport-Interessenten.
    h. Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema E-Sport.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  4. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung erhalten Mitglieder des Vorstandes, Inhaber*innen von Vereinsämtern oder Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstandes zum Gegenstand hat.
 

§ 3 Rechtsgrundlagen

  1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
  2. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Mitglieder aus.
  3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.
  4. Der Verein ist offen für alle Interessenten, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sexualität, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit, körperliche oder geistige Beeinträchtigung und gesellschaftlicher Stellung.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. Aktiven Mitgliedern
    2. Passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
    4. Fördermitgliedern

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. Fördermitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins mit ihrem Mitgliedsbeitrag fördern wollen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

  1. Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den vollen Namen, das Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellenden enthalten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreter.
    Anträge von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Erwerb der Mitgliedschaft sollen den Namen der Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder Vereinsregisternummer sowie das zuständige Registergericht enthalten. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Bei mehrheitlicher Ablehnung des Antrages ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Annahme des Antrags durch den Gesamtvorstand beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags nach §6 der Satzung.
  3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (bspw. von aktiven Mitgliedern auf Passive Fördermitgliedern) müssen mit einer einmonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung.
    b. durch freiwilligen Austritt.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig.
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    d. durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Beiträge

  1. Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Gesamtvorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 
§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegt dem Gesamtvorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister jeweils allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.
  4. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.


§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
  7. Abschluss und Kündigung von Verträgen
  8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Die Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit, bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Die Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 6 dieser Satzung.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sind; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  2. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Fördernde und geförderte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist jederzeit zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, was dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt werden muss. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt zwei Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands,
    c) Die Entlastung des Gesamtvorstands, die Wahl der einzelnen Gesamtvorstandsmitglieder und deren Abberufung,
    d) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform (Schreiben oder E-Mail) unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse gerichtet ist. Dies gilt auch und ausdrücklich für E-Mail-Adressen.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden geleitet, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der 2.Vorsitzenden. Ist keines dieser zwei Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leitende*n.
  2. Der/Die Protokollführende wird von der versammlungsleitenden Person bestimmt. Es können nur Mitglieder Protokoll führen.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleitende. Sofern er/sie nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen per Handmeldung. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  4. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleitende kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet Auftritt beschließt der Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend sind oder ordnungsgemäß vertreten sind. Bei nicht beschlussfähiger Versammlung ist der Vorstand verpflichtet, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder für die vertagten Tagesordnungspunkte beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung zur Versammlung erwähnt werden. Die vertagte Versammlung ist in den nächsten 6 Monaten abzuhalten.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in derselben Versammlung bestimmt werden.
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen eine Vierfünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der versammlungsleitenden sowie der protokollführenden Person unterschrieben werden muss. Das Protokoll muss folgende Daten beinhalten: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, Versammlungsleitende*r und Protokollführende*r, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Ergebnisse der Abstimmungen und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Vorstandsmitglieder dieses Protokoll unterschreiben oder digital signieren und der genaue Wortlaut angegeben werden.
  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  11. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen.
  13. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in §14 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch die/die Vorsitzenden/n.
  3. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.


§ 16 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.


§ 17 Haftung

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Dogback eSports e.V. ist ein heranwachsender Verein aus dem Hunsrück für Groß und Klein.
Das Team soll sich um alle Generationen befassen. Unter anderem schreiben wir uns die Aufklärungsarbeit auf die Fahne und Digitalisierung der Region.

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